Facebook-Verbot des Bundesdatenschutzbeauftragten

Der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) Ulrich Kelber hat das Bundespresseamt (BPA) angewiesen, den Betrieb ihrer Fanpage einzustellen, und damit der Bundesregierung die aktive Nutzung von Facebook verboten, weil die Facebook-Seite die Vorgaben des Datenschutzes nicht einhalten könne. Einen entsprechenden schriftlichen Bescheid vom 17.02.23 hat der BfDI bereits an das BPA versendet. Das BPA hat nun ab Erhalt des Bescheids vier Wochen Zeit das Verbot umzusetzen. Außerdem hat das BPA die Möglichkeit, innerhalb eines Monats gegen den Bescheid Rechtsmittel einzulegen.

Nach den vom BfDI selbst durchgeführten Prüfungen sei der Betrieb einer Facebook Fanpage nicht datenschutzkonform möglich. Zusätzlich verweist der BfDI auf ein Kurzgutachten der Datenschutzkonferenz (DSK), das zu dem selben Ergebnis kommt. Behörden stünden in einer besonderen Verantwortung, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten.

Da sich die Interessen der Betreiber von Fanpages und von Meta bzw. Facebook ergänzen, besteht nach Einschätzung des BfDI eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO für die Verarbeitung der bei der Nutzung von Facebook erhobenen personenbezogenen Daten. Das BPA müsse als Verantwortlicher nachweisen können, dass die Grundsätze des Datenschutzrechts eingehalten werden, könne einen solchen Nachweis aber nicht führen

Nach Einschätzung des BfDI fehle es bislang an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Nach den Vorgaben des TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) muss für die Verwendung nicht unbedingt erforderlicher Cookies und ähnlicher Trackingtechnologien eine Einwilligung eingeholt werden. Eine wirksame Einwilligung liegt jedoch nach den Prüfungsergebnissen des BfDI derzeit nicht vor.

Der BfDI hat nun vollzogen, was die DSK bereits in ihrem zitierten Kurzgutachten verlangt hatte. Danach sollen die von Landes- bzw. Bundesbehörden betriebenen Facebook-Fanpages deaktiviert werden, sofern die Verantwortlichen die datenschutzrechtliche Konformität nicht nachweisen können. Dieser Nachweis erfordert vor allem

– den Abschluss einer Vereinbarung mit Facebook nach Art. 26 DSGVO über die gemeinsame Verantwortlichkeit

– ausreichende Informationen für die Nutzer zu den gemeinsamen Datenverarbeitungen gemäß Art. 13 DSGVO

– die Zulässigkeit der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers und der Zugriff auf diese Informationen gemäß § 25 TTDSG sowie

– die Zulässigkeit des Transfers personenbezogener Daten in den Zugriffsbereich von Behörden in Drittstaaten

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen der DSK weist wohl auch den Ausweg aus dem Dilemma der Landes- bzw. Bundesbehörden zwischen notwendiger Nutzung sozialer Netzwerke und den Datenschutzhürden. Da sich auch der BfDI auf das Kurzgutachten der DSK beruft, kann davon ausgegangen werden, dass er sein ausgesprochenes Verbot nach Einhaltung der Vorgaben der DSK zurückziehen würde. Es geht also letztlich um notwendige und umfangreiche Nachbesserungen zur Erreichung von Datenschutzkonformität und nicht um ein endgültiges Aus für Facebook.

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Veröffentlichungen:

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  • E-Commerce-Projektbegleitung
  • Arbeitsrecht
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Veröffentlichungen:

  • Domainrecht, Bücking / Angster, Kohlhammer Verlag, 2010
  • Namens- und Kennzeichenrecht im Internet, Bücking, Kohlhammer Verlag, 1999
  • Die wettbewerbs- und kartellrechtlichen Aspekte der Vergabe von Internetadressen, Bücking, Medien Verlag Köhler, 2002
  • Der IT-Sicherheitsexperte: Rechtliche und Technische Aspekte der Internetnutzung, Heindl / Emmert / Bücking, Addison-Wesley Verlag, 2001

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Ulrich Emmert

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Schwerpunkte

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  • Kapitalgesellschaftsrecht/ Gründung und Beratung von AG, GmbH, UG und Limited
  • Datenschutzkoordinationen (Beratung/ Unterstützung des/ der Datenschutzbeauftragten)
  • Übernahme von Aufsichtsratsmandaten
  • Existenzgründungsberatung
  • Erstellung von Businessplänen
  • Management-/ Mitarbeiter-Schulungen und Coaching

Weitere Tätigkeiten:

  • Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen
  • Stv. Vorstandsvorsitzender des Verbands Organisations und Informationssysteme e.V. (VOI)
  • Beiratsmitglied der VOI Service GmbH
  • Vorstand der Reviscan AG, Stuttgart
  • Geschäftsführer der Reviscan Service UG (haftungsbeschränkt)
  • Aufsichtsratsvorsitzender der Intra2Net AG, Tübingen
  • Aufsichtsratsvorsitzender der Justt AG i. Gr.
  • Datenschutzkoordinator:
    • Architektenkammer Baden-Württemberg
    • Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
    • Kombiverkehr GmbH & Co KG, Frankfurt
    • Zeitungsverlag GmbH & Co Waiblingen KG
    • Druckhaus Waiblingen GmbH
    • all4net GmbH
    • STEG GmbH
    • DM Dokumentenmanagement GmbH

Lebenslauf

  • 15.12.1968 geboren in Tübingen
  • 1988-1993 Jurastudium an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen
  • 1992 Gründung der EDV-Systemberatung Emmert
  • 1993-1995 Referendariat
  • Seit 1994 Programmierung der Anwaltssoftware „WANDA“
  • 1996 Gründung der Kanzlei esb Rechtsanwälte, Reservierung der Domain www.kanzlei.de
  • Seit 1999 Gründung zahlreicher Aktiengesellschaften, Vorträge, Seminare und Beratung im Bereich Revisionssichere Archivierung
  • 2000-2002 Aufsichtsrat bei der Heindl Internet AG
  • 2001 Aufsichtsratsvorsitzender bei der Intra2net AG
  • 2003 Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt
  • 2005 Mitherausgeber der Zeitschrift IT-Sicherheit und Datenschutz
  • 2010-2014 Aufsichtsrat der Iventico AG
  • 2011-2012 Aufsichtsratsvorsitzender der NOS AG
  • 2011 Vorstand des VOI -Verband Organisations- und Informationssysteme e.V.
  • 2012 Gründung der Reviscan Service UG
  • 2012 Wahl zum Vorstand der Reviscan AG
  • 2013 Stv. Vorstandsvorsitzender des VOI e.V.
  • 2013 Wahl zum Beiratsmitglied der VOI Service GmbH
  • 2015 Mitglied des Zertifizierungsausschusses der VOI Service GmbH
  • 2021 Aufsichtsratsvorsitzender der Justt AG

Veröffentlichungen

Sprachen
Deutsch, Englisch